
Erleichterungen
bei der Lehrabschlussprüfung (LAP)
Legasthenie an Berufsfachschulen
Josephine nennt sie (die Legasthenie) eine «Hürde, die mich nicht aufhält».
Sie braucht aber trotzdem Prüfungserleichterung an der LAP.
Zum Glück lernt sie Köchin.
Von einer Prüfungserleichterung ausgeschlossen wäre sie
jedoch in der kaufmännischen Grundbildung, in den beruflichen Grundbildungen des Detailhandels oder wenn sie Mediamatikerin, Informatikerin oder Telematikerin lernen würde!
Das gilt für den Kanton Aargau.
Mehr Glück hätte sie im Kanton Basel-Landschaft.
Hier werden Prüfungen im Fach Allgemeinbildung lediglich auf Inhalt und Stil, aber nicht bezüglich der Rechtschreibung bewertet (Ausnahmen: Kauffrau und Buchhändlerin).
Eine solche Regelung gab es bis vor drei Jahren auch im Kanton
St. Gallen, aber sie wurde abgeschafft. Heute können Legasthenikerinnen und Legastheniker nur noch um Verlängerung der Prüfungszeit ersuchen.
Das entspricht nicht einmal ganz den gesetzlichen Vorschriften.
Nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) von 2002
liegt eine
«Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und
Weiterbildung» schon dann vor, wenn die «Dauer und Ausgestaltung ... (von) Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen
Behinderter nicht angepasst sind».
Auch das Berufsbildungsgesetz (BBG) und die Berufsbildungsverordnung, Art. 3, 7, 18 und 22
sowie die Berufsbildungsverordnung (BBV)
fordern die
zitiert aus: Legasthenie an Berufsfachschulen von Steffen Kawalek
bch-fps.ch
Eine Hürde, die mich nicht aufhält
Die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz hat 2009
ein Merkblatt herausgegeben. (Die SDBB ist eine Institution der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK.)
Dieses Merkblatt zeigt auf, welche Möglichkeiten zur Unterstützung bei einer Lese- und Rechtschreib- oder einer Rechenschwäche im Verlaufe der Ausbildung und bei der Abschlussprüfung bestehen.
Es wendet sich an betroffene Lernende, Berufsbildner/innen und Eltern.
Prüfungserleichterungen LAP
Berufsschule Bern (gibb)
hat ein Konzept zur Legasthenie und Dyskalkulie in der beruflichen Grundbildung ausgearbeitet, das sich auf das Merkblatt der DBK (www.sbbk.ch) abstützt.
Legasthenie und Dyskalkulie in der beruflichen Grundbildung
Viele andere Berufsfachschulen haben eigene Merkblätter herausgegeben. Nur einige Beispiele:
Kanton St.Gallen:
Richtlinie für die Berücksichtigung von Behinderungen an Lehrabschlussprüfungen
Bildungszentrum Uster:
Prüfungserleichterungen an der Lehrabschlussprüfung
Kanton Zug:
Unterstützung Lernender mit Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten
Kanton Luzern:
Umgang mit LRS und RS an Berufsfachschulen
